Eigeninteressen des Anwalts rechtfertigen die Preisgabe von Klienteninformationen grundsätzlich nicht. Der Anwalt hat die Interessen seines Klienten vorbehaltlos zu wahren und darf ihm auf keinen Fall schaden. Er ist auch dann an seine Schweigepflicht gebunden, wenn er dadurch in der Ausübung seiner Rechte © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte