4. Ob die Bewilligung von der Aufsichtsbehörde zu erteilen ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei – angesichts der institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnis – nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als angemessen erscheinen lässt. Diese Interessenabwägung entspricht ständiger Praxis sowie herrschender Lehre und wird auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorausgesetzt (BGer 2C_586/2016 E. 4.3.3 mit Hinweisen; 2C_661/2011 E. 3.1).