Der strafrechtliche Rechtfertigungsgrund stellt damit eine Minimalvorgabe auch für das Berufsrecht dar. Soll ein Entbindungsentscheid seinen Zweck – Ermöglichung der Preisgabe einer dem Berufsgeheimnis unterliegenden Information ohne disziplinaroder strafrechtliche Sanktion – erfüllen, müssen daher mindestens die Kriterien für das Vorliegen des strafrechtlichen Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB gegeben sein (BGer 2C_586/2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen).