3. Nach welchen Kriterien die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu beurteilen ist, wird in Art. 13 BGFA nicht ausdrücklich geregelt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass berufsrechtlich nicht erlaubt sein kann, was strafrechtlich verboten ist. Obwohl das Strafrecht und das anwaltliche Berufsrecht zwei voneinander unabhängige sachliche Anwendungsbereiche haben, kann eine im Sinne des Berufsrechts zulässige Weitergabe von vertraulichen Klienteninformationen an grundsätzlich unbefugte Dritte nur dann vorliegen, wenn sie im Lichte des Strafrechts rechtmässig ist. Der strafrechtliche Rechtfertigungsgrund stellt damit eine Minimalvorgabe auch für das Berufsrecht dar.