1. Die Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses ist sowohl strafrechtlich (Art. 321 Ziff. 1 StGB) als auch disziplinarrechtlich (Art. 17 BGFA) sanktionsbewehrt. Nach Art. 321 Ziff. 2 StGB entfällt die Rechtswidrigkeit und damit auch die Strafbarkeit, wenn entweder der Klient als Geheimnisherr in die Verletzung einwilligt oder der Anwalt durch die Aufsichtsbehörde schriftlich vom Anwaltsgeheimnis entbunden wird (BGer 2C_586/2016 E. 4.1). Im Kanton St. Gallen ist der Präsident der Anwaltskammer für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zuständig (Art. 5 Abs. 2 lit. e AnwG i.V.m.