Rechtanwalt X. liess sich zu dieser Stellungnahme mit Eingabe vom 20. Mai 2016 vernehmen. Er erweiterte sein eigenes Gesuch insoweit, als er sich nicht nur für die vom Kreisgericht Rheintal angeordnete Beweisaussage, sondern generell für den Zivilprozess betreffend Forderung aus Anwaltshaftung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss vom Anwaltsgeheimnis entbinden lassen will. Ferner beantragte er, Rechtsanwältin Y. für deren Zeugenaussage vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. A. liess sich zu dieser Eingabe nicht mehr vernehmen. Auf die Vorbringen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingetreten werden. II.