A. nahm zu den beiden Entbindungsgesuchen mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. April 2016 Stellung. Mit Bezug auf das Gesuch von Rechtsanwalt X. verzichtete er auf einen ausdrücklichen Antrag. Er beanstandete, dass dieser sein Entbindungsgesuch erst zweieinhalb Monate nach Erlass der Beweisverfügung des Kreisgerichts Rheintal gestellt habe, wollte den Entscheid über die Entbindung, explizit beschränkt auf die angeordnete Beweisaussage jedoch der Anwaltskammer überlassen. Hingegen beantragte er, das Gesuch von Rechtsanwältin Y. abzuweisen.