Auch die angestellte Anwältin, welche das Mandat führte, aber vom Klienten nicht persönlich belangt wird, kann vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden; sie hat das Entbindungsgesuch jedoch selbst zu stellen (Präsident der Anwaltskammer, 29. Juni 2016, AW. 2016.11). Aus den Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 22. März 2016 ersuchte Rechtsanwalt X. die Anwaltskammer um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Hintergrund des Gesuchs ist eine Schadenersatzklage, die sein ehemaliger Klient A. gegen ihn beim Kreisgericht Rheintal eingereicht hat. Rechtsanwalt X. beantragte, für eine in diesem Zivilprozess zu leistende Beweisaussage vom Anwaltsgeheimnis entbunden zu werden.