{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2016-11_2016-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2349&type=1563347022&cHash=e85d9ecb689a54be8757281356fe3fc8", "Checksum": "fa7c943ea1d3b7bd50ca7ac32936abf2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2016.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.06.2016 AW.2016.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 lit. e AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.Leitet der Klient als Geheimnisherr gegen den Anwalt ein Verfahren ein, vorliegend zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, muss es dem Anwalt möglich sein, sich gegen die von seinem Klienten erhobenen Vorwürfe zu wehren, auch wenn er dazu durch das Berufsgeheimnis geschützte Tatsachen offenbaren muss und der Klient die Entbindung verweigert. Auch die angestellte Anwältin, welche das Mandat führte, aber vom Klienten nicht persönlich belangt wird, kann vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden; sie hat das Entbindungsgesuch jedoch selbst zu stellen (Präsident der Anwaltskammer, 29. Juni 2016, AW.2016.11)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:06:58", "Checksum": "14e9823462a7ca50cea7705358563f4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.06.2016 AW.2016.11\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 lit. e AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.Leitet der Klient als Geheimnisherr gegen den Anwalt ein Verfahren ein, vorliegend zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, muss es dem Anwalt möglich sein, sich gegen die von seinem Klienten erhobenen Vorwürfe zu wehren, auch wenn er dazu durch das Berufsgeheimnis geschützte Tatsachen offenbaren muss und der Klient die Entbindung verweigert. Auch die angestellte Anwältin, welche das Mandat führte, aber vom Klienten nicht persönlich belangt wird, kann vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden; sie hat das Entbindungsgesuch jedoch selbst zu stellen (Präsident der Anwaltskammer, 29. Juni 2016, AW.2016.11).\n\n6. Zumindest von der Konstellation her etwas anders stellen sich die Dinge beim\nEntbindungsgesuch von Rechtsanwältin Y. Sie stellt das Gesuch, für die vom Gericht\nangeordnete Zeugenbefragung nicht in eigenem Interesse, denn sie ist im\nSchadenersatzprozess nicht Partei. Die Zeugeneinvernahme dient damit auf den ersten\nBlick lediglich den Interessen von Rechtsanwalt X., d.h. eines Dritten. Eine Entbindung\nvom Anwaltsgeheimnis ist nun aber regelmässig nicht gerechtfertigt, wenn sie nur dazu\ndienen soll einen Dritten im Zivilprozess zu unterstützen. Der Geheimnisträger hat in\ndiesem Fall kein eigenes, persönliches Interesse, das demjenigen des Geheimnisherrn\nan der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses gegenüberzustellen wäre (vgl. BGer 2P.\n313/1999 E. 2.d: Rechtsanwalt, der seinen Büronachbarn bei der Durchsetzung von\ndessen Honorarforderung unterstützen möchte). Ein eigenes Interesse an der\nZeugenaussage hat zwar Rechtsanwalt X. Er ist aber von vornherein nicht berechtigt,\ndie Entbindung seiner ehemaligen Mitarbeiterin zu verlangen, denn die Entbindung vom\nAnwaltsgeheimnis kann nur vom Geheimnisträger selbst beantragt werden\n(vgl. Schiller, a.a.O., Rz. 593 und 622; Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, Rz. 521;\nBrunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 210).\n\nNun ist allerdings nicht zu verkennen, dass Rechtsanwältin Y. zumindest indirekt\ndurchaus ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses gegen ihren ehemaligen\nArbeitgeber hat. Sollte die Schadenersatzklage nämlich geschützt werden, ist nicht\nauszuschliessen, dass dieser auf sie persönlich Rückgriff nehmen könnte. Der\nUmstand, dass für allfällige Schadenersatzpflichten eine Versicherungsdeckung\nbesteht (Art. 12 lit. f BGFA), schliesst einen solchen Regress nicht gänzlich aus, da die\nentsprechenden Versicherungspolicen in der Regel einen Selbstbehalt vorsehen. Auch\nwenn Rechtsanwältin Y. in die zivilrechtliche Auseinandersetzung aktuell noch nicht\ninvolviert ist, hat sie ein legitimes Interesse daran, sich bereits im Prozess gegen ihren\nehemaligen Arbeitgeber gegen spätere Regressforderungen abzusichern (vgl. BGer\n2C_361/2012 E. 2.4: Spitalarzt, dessen Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagt wurde).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAber selbst wenn vorliegend eine Regressforderung ausgeschlossen werden könnte,\nwäre es nicht gerechtfertigt, deswegen die Entbindung zu verweigern. Wenn wie hier\nmehrere Anwälte gemeinsam an einem Mandat arbeiten oder ein Anwalt die\nMandatsführung auch ganz einem angestellten Anwalt überträgt, wäre es allzu\ngekünstelt und nicht sachgerecht, die Entbindung nur jenem Anwalt zu gewähren, der\nselbst in einem Vertragsverhältnis mit dem Klienten steht. Dass Anwälte in\nKanzleigemeinschaften oder sogar Anwaltskörperschaften zusammenarbeiten, ist\nheute die Regel. Der Geheimhaltungspflicht untersteht in einem Anwaltsbüro jeder\nAnwalt und nicht nur derjenige, der das Mandat führt (Schiller, a.a.O., Rz. 505).\nGleiches gilt für Hilfspersonen, namentlich das Sekretariatspersonal (Art. 13 Abs. 2\nBGFA). Dass Anwälte innerhalb des Büros unter sich und mit dem Hilfspersonal\nvertrauliche Informationen austauschen, ist unvermeidlich. Das Anwaltsbüro ist deshalb\neine durchlässige Einheit. Nach dem BGFA sind alle Anwälte desselben Büros\ngleichsam als einziger Anwalt zu betrachten. Dies bedeutet, dass innerhalb des\nAnwaltsbüros die Vertraulichkeit nicht gewahrt werden muss. Auf der andern Seite ist\njeder Klient des Büros Klient aller Anwälte des Büros. Jeder Anwalt ist verpflichtet, das\nBerufsgeheimnis und das Verbot von Interessenkonflikten zu Gunsten aller Klienten des\nBüros einzuhalten, unabhängig davon, ob eine direkte Vertragsbeziehung zu diesem\nAnwalt besteht. Auch Eigeninteressen jedes Anwalts des Büros sind wie\nEigeninteressen des mandatsführenden Anwalts zu betrachten (Schiller, a.a.O., Rz.\n1159 ff.; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 88). Die Anwälte eines\nBüros bilden somit hinsichtlich der Geheimhaltungspflicht eine Einheit. Es besteht\ndeshalb kein Grund, bei der Entbindung vom Berufsgeheimnis unterschiedliche\nMassstäbe anzulegen, je nachdem, welches Interesse der betreffende Anwalt\npersönlich an dieser Entbindung hat.\n\nRechtsanwältin Y. ist daher entsprechend ihrem Antrag für die vom Kreisgericht\nangeordnete Zeugeneinvernahme vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Überwiegende\nInteressen des Klienten, die gegen eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sprechen\nwürden, sind auch hier nicht erkennbar.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}