{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2016-11_2016-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2349&type=1563347022&cHash=e85d9ecb689a54be8757281356fe3fc8", "Checksum": "fa7c943ea1d3b7bd50ca7ac32936abf2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2016.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.06.2016 AW.2016.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 lit. e AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.Leitet der Klient als Geheimnisherr gegen den Anwalt ein Verfahren ein, vorliegend zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, muss es dem Anwalt möglich sein, sich gegen die von seinem Klienten erhobenen Vorwürfe zu wehren, auch wenn er dazu durch das Berufsgeheimnis geschützte Tatsachen offenbaren muss und der Klient die Entbindung verweigert. Auch die angestellte Anwältin, welche das Mandat führte, aber vom Klienten nicht persönlich belangt wird, kann vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden; sie hat das Entbindungsgesuch jedoch selbst zu stellen (Präsident der Anwaltskammer, 29. Juni 2016, AW.2016.11)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:06:58", "Checksum": "14e9823462a7ca50cea7705358563f4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.06.2016 AW.2016.11\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 lit. e AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.Leitet der Klient als Geheimnisherr gegen den Anwalt ein Verfahren ein, vorliegend zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, muss es dem Anwalt möglich sein, sich gegen die von seinem Klienten erhobenen Vorwürfe zu wehren, auch wenn er dazu durch das Berufsgeheimnis geschützte Tatsachen offenbaren muss und der Klient die Entbindung verweigert. Auch die angestellte Anwältin, welche das Mandat führte, aber vom Klienten nicht persönlich belangt wird, kann vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden; sie hat das Entbindungsgesuch jedoch selbst zu stellen (Präsident der Anwaltskammer, 29. Juni 2016, AW.2016.11).\n\n3. Nach welchen Kriterien die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu beurteilen ist, wird\nin Art. 13 BGFA nicht ausdrücklich geregelt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass\nberufsrechtlich nicht erlaubt sein kann, was strafrechtlich verboten ist. Obwohl das\nStrafrecht und das anwaltliche Berufsrecht zwei voneinander unabhängige sachliche\nAnwendungsbereiche haben, kann eine im Sinne des Berufsrechts zulässige\nWeitergabe von vertraulichen Klienteninformationen an grundsätzlich unbefugte Dritte\nnur dann vorliegen, wenn sie im Lichte des Strafrechts rechtmässig ist. Der\nstrafrechtliche Rechtfertigungsgrund stellt damit eine Minimalvorgabe auch für das\nBerufsrecht dar. Soll ein Entbindungsentscheid seinen Zweck – Ermöglichung der\nPreisgabe einer dem Berufsgeheimnis unterliegenden Information ohne disziplinaroder strafrechtliche Sanktion – erfüllen, müssen daher mindestens die Kriterien für das\nVorliegen des strafrechtlichen Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 321 Ziff. 2\nStGB gegeben sein (BGer 2C_586/2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen).\n\n4. Ob die Bewilligung von der Aufsichtsbehörde zu erteilen ist, beurteilt sich auf Grund\neiner Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei – angesichts\nder institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen\nBerufsgeheimnis – nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse\neine Entbindung als angemessen erscheinen lässt. Diese Interessenabwägung\nentspricht ständiger Praxis sowie herrschender Lehre und wird auch nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts vorausgesetzt (BGer 2C_586/2016 E. 4.3.3 mit\nHinweisen; 2C_661/2011 E. 3.1).\n\nEigeninteressen des Anwalts rechtfertigen die Preisgabe von Klienteninformationen\ngrundsätzlich nicht. Der Anwalt hat die Interessen seines Klienten vorbehaltlos zu\nwahren und darf ihm auf keinen Fall schaden. Er ist auch dann an seine\nSchweigepflicht gebunden, wenn er dadurch in der Ausübung seiner Rechte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neingeschränkt wird (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 654). Eine\nOffenlegung von Klienteninformationen im Interesse des Anwalts kommt allerdings bei\nRechtsmissbrauch in Betracht. Ein missbräuchliches Beharren auf der Schweigepflicht\nliegt insbesondere dann vor, wenn dem Anwalt damit verunmöglicht wird, sich gegen\nAngriffe des Klienten zur Wehr zu setzen. Leitet der Klient als Geheimnisherr gegen den\nAnwalt ein Verfahren ein, beispielsweise zur Geltendmachung von\nSchadenersatzansprüchen oder bei Differenzen hinsichtlich der Mandatsführung, muss\nes dem Anwalt möglich sein, sich gegen die von seinem Klienten erhobenen Vorwürfe\nzu wehren, auch wenn der Klient die Entbindung verweigert (Schiller, a.a.O., Rz. 656 f.;\nNater/Zindel, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl.,\nZürich 2011, Art. 13 N 155 und 158; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015,\nS. 206). In solchen Fällen wird die Entbindung von der Schweigepflicht regelmässig\nbewilligt (vgl. BGer 2C_503/2011 E. 2.2; ZR 1981 Nr. 6; ZR 1987 Nr. 18).\n\n5. Im vorliegenden Fall ist Rechtsanwalt X. von seinem früheren Klienten A. auf\nSchadenersatz in Höhe von mindestens Fr. 500'000.00 eingeklagt worden. Begründet\nwird die Klage mit angeblichen Sorgfaltspflichtverletzungen, die Rechtsanwalt X. und\nseine Mitarbeiterin Rechtsanwältin Y. bei der Mandats- und Prozessführung begangen\nhätten. Es liegt auf der Hand, dass ein Anwalt, der sich mit einer derartigen\nSchadenersatzforderung konfrontiert sieht, im Prozess die Möglichkeit haben muss, die\nForderung abzuwehren, auch wenn er dazu durch das Berufsgeheimnis geschützte\nTatsachen offenbaren muss. Dies gilt umso mehr, als A. mit der\nSachverhaltsdarstellung in der Klageschrift nicht nur das Bestehen des anwaltlichen\nMandatsverhältnisses und dessen Gegenstand, sondern auch Einzelheiten der internen\nKommunikation zwischen Anwalt und Klient und sogar Einschätzungen der\nProzessaussichten gegenüber dem angerufenen Gericht bereits selbst offengelegt hat.\nEs wäre stossend, wenn Rechtsanwalt X. sich gegen die erhobenen Vorwürfe und\nbehaupteten Ansprüche nicht verteidigen könnte. Überwiegende Interessen des\nKlienten, die vorliegend gegen eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sprechen\nwürden, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Das\nEntbindungsgesuch ist deshalb im beantragten Umfang zu bewilligen, d.h.\nRechtsanwalt X. ist nicht nur, wie vom Klienten zugestanden, die Entbindung für die\nDurchführung der Beweisaussage zu erteilen; diese hat aufgrund des Zugeständnisses\nmittlerweile offenbar auch bereits stattgefunden, und insofern ist das Gesuch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegenstandlos. Rechtsanwalt X. muss, damit er seiner zivilprozessualen\nBehauptungslast (Art. 55 Abs. 1 und Art. 222 Abs. 2 ZPO) nachkommen kann, generell\nerlaubt werden, zur Klage seines ehemaligen Klienten Stellung zu nehmen, jedenfalls\nsoweit dies für die Vertretung seines Prozessstandpunkts notwendig ist.\n\n"}