{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2016-11_2016-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2349&type=1563347022&cHash=e85d9ecb689a54be8757281356fe3fc8", "Checksum": "fa7c943ea1d3b7bd50ca7ac32936abf2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2016.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.06.2016 AW.2016.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 lit. e AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.Leitet der Klient als Geheimnisherr gegen den Anwalt ein Verfahren ein, vorliegend zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, muss es dem Anwalt möglich sein, sich gegen die von seinem Klienten erhobenen Vorwürfe zu wehren, auch wenn er dazu durch das Berufsgeheimnis geschützte Tatsachen offenbaren muss und der Klient die Entbindung verweigert. Auch die angestellte Anwältin, welche das Mandat führte, aber vom Klienten nicht persönlich belangt wird, kann vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden; sie hat das Entbindungsgesuch jedoch selbst zu stellen (Präsident der Anwaltskammer, 29. Juni 2016, AW.2016.11)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:06:58", "Checksum": "14e9823462a7ca50cea7705358563f4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.06.2016 AW.2016.11\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 lit. e AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.Leitet der Klient als Geheimnisherr gegen den Anwalt ein Verfahren ein, vorliegend zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, muss es dem Anwalt möglich sein, sich gegen die von seinem Klienten erhobenen Vorwürfe zu wehren, auch wenn er dazu durch das Berufsgeheimnis geschützte Tatsachen offenbaren muss und der Klient die Entbindung verweigert. Auch die angestellte Anwältin, welche das Mandat führte, aber vom Klienten nicht persönlich belangt wird, kann vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden; sie hat das Entbindungsgesuch jedoch selbst zu stellen (Präsident der Anwaltskammer, 29. Juni 2016, AW.2016.11).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AW.2016.11\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Anwaltskammer\nPublikationsdatum: 29.06.2016\nEntscheiddatum: 29.06.2016\n\nEntscheid Kantonsgericht, 29.06.2016\nArt. 5 Abs. 2 lit. e AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Gesuch um\nEntbindung vom Anwaltsgeheimnis.Leitet der Klient als Geheimnisherr\ngegen den Anwalt ein Verfahren ein, vorliegend zur Geltendmachung von\nSchadenersatzansprüchen, muss es dem Anwalt möglich sein, sich gegen\ndie von seinem Klienten erhobenen Vorwürfe zu wehren, auch wenn er dazu\ndurch das Berufsgeheimnis geschützte Tatsachen offenbaren muss und der\nKlient die Entbindung verweigert. Auch die angestellte Anwältin, welche das\nMandat führte, aber vom Klienten nicht persönlich belangt wird, kann vom\nAnwaltsgeheimnis entbunden werden; sie hat das Entbindungsgesuch\njedoch selbst zu stellen (Präsident der Anwaltskammer, 29. Juni 2016, AW.\n2016.11).\n\nAus den Erwägungen:\n\nI.\n\nMit Eingabe vom 22. März 2016 ersuchte Rechtsanwalt X. die Anwaltskammer um\nEntbindung vom Anwaltsgeheimnis. Hintergrund des Gesuchs ist eine\nSchadenersatzklage, die sein ehemaliger Klient A. gegen ihn beim Kreisgericht Rheintal\neingereicht hat. Rechtsanwalt X. beantragte, für eine in diesem Zivilprozess zu\nleistende Beweisaussage vom Anwaltsgeheimnis entbunden zu werden.\n\nIm gleichen Zusammenhang hatte zuvor am 18. März 2016 bereits Rechtsanwältin Y.\nbei der Anwaltskammer ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis eingereicht.\nSie war in der Kanzlei von Rechtsanwalt X. als Anwältin tätig und mit dem Mandat von\nA. befasst gewesen. Da sie vom Kreisgericht Rheintal als Zeugin vorgeladen wurde,\nersuchte sie für diese Einvernahme um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA. nahm zu den beiden Entbindungsgesuchen mit Eingabe seines Rechtsvertreters\nvom 5. April 2016 Stellung. Mit Bezug auf das Gesuch von Rechtsanwalt X. verzichtete\ner auf einen ausdrücklichen Antrag. Er beanstandete, dass dieser sein\nEntbindungsgesuch erst zweieinhalb Monate nach Erlass der Beweisverfügung des\nKreisgerichts Rheintal gestellt habe, wollte den Entscheid über die Entbindung, explizit\nbeschränkt auf die angeordnete Beweisaussage jedoch der Anwaltskammer\nüberlassen. Hingegen beantragte er, das Gesuch von Rechtsanwältin Y. abzuweisen.\n\nRechtanwalt X. liess sich zu dieser Stellungnahme mit Eingabe vom 20. Mai 2016\nvernehmen. Er erweiterte sein eigenes Gesuch insoweit, als er sich nicht nur für die\nvom Kreisgericht Rheintal angeordnete Beweisaussage, sondern generell für den\nZivilprozess betreffend Forderung aus Anwaltshaftung bis zu dessen rechtskräftigem\nAbschluss vom Anwaltsgeheimnis entbinden lassen will. Ferner beantragte er,\nRechtsanwältin Y. für deren Zeugenaussage vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden.\n\nA. liess sich zu dieser Eingabe nicht mehr vernehmen.\n\nAuf die Vorbringen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden\nErwägungen eingetreten werden.\n\nII.\n\n1. Die Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses ist sowohl strafrechtlich\n(Art. 321 Ziff. 1 StGB) als auch disziplinarrechtlich (Art. 17 BGFA) sanktionsbewehrt.\nNach Art. 321 Ziff. 2 StGB entfällt die Rechtswidrigkeit und damit auch die Strafbarkeit,\nwenn entweder der Klient als Geheimnisherr in die Verletzung einwilligt oder der Anwalt\ndurch die Aufsichtsbehörde schriftlich vom Anwaltsgeheimnis entbunden wird (BGer\n2C_586/2016 E. 4.1). Im Kanton St. Gallen ist der Präsident der Anwaltskammer für die\nEntbindung vom Anwaltsgeheimnis zuständig (Art. 5 Abs. 2 lit. e AnwG i.V.m. Art. 5 der\nWeisung der Anwaltskammer vom 27. April 2015 über die Übertragung von Aufgaben\nan den Präsidenten, das Anwaltsregister und die EU/EFTA-Anwaltsliste sowie den\nGeschäftsgang; zur Zulässigkeit der Delegation an den Präsidenten siehe auch BGer\n2C_586/2016 E. 6.2).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Seit dem Inkrafttreten des BGFA sind die anwaltlichen Berufspflichten abschliessend\nbundesrechtlich geregelt (BGE 136 III 296 E. 2.1, 2.2 und 3.1). Der Umfang der aus\nArt. 13 BGFA fliessenden anwaltlichen Geheimhaltungspflichten ergibt sich demnach\nausschliesslich aus dem Bundesrecht und kann nicht von Kanton zu Kanton variieren.\nDie Entbindung – als ein Begriff des Bundesrechts (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA) –\nist daher nach bundesrechtlichen Kriterien zu erteilen (BGer 2C_586/2016 E. 4.3.1).\n\n"}