39 Abs. 1 AnwG, a maiore ad minus). Beizufügen ist, dass die Frage der Zulassung einer Rechtsvertretung im Einzelfall von der mit dem betreffenden Verfahren befassten Behörde und nicht von der Anwaltskammer zu prüfen ist. [9. Kosten] Bemerkung: Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht hängig (B 2015/306). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9