{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2015-59_2015-10-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1981&type=1563347022&cHash=0becf18bcb7d12d7b708ae2398560776", "Checksum": "ad126deb7180af9910433f2d515ea795"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2015.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.10.2015 AW.2015.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 10 AnwG durch unzulässige berufsmässige Vertretung von Parteien in Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. 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Diese Anforderungen dienen insbesondere\ndem Schutz des rechtsuchenden Publikums und erscheinen in der gesetzlichen\nKonzeption keineswegs unverhältnismässig, sondern im Gegenteil notwendig und\nsachgerecht. A. erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Zulassung zum\nAnwaltsberuf offenkundig nicht. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung würde eine\nausdrückliche gesetzliche Grundlage voraussetzen (Häfelin/Müller/Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Rz. 2539). Eine solche besteht für die Zulassung\nzum Anwaltsberuf nicht. Dies erscheint auch im Hinblick auf die Rechtsanwendung im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinzelfall keineswegs unverhältnismässig, denn für die – notabene berufsmässige –\nRechtsvertretung im Monopolbereich sind die erwähnten fachlichen Anforderungen\nunverzichtbar.\n\nd) A. macht ferner geltend, dass es den von ihm vertretenen Personen ohne seine\nunentgeltliche Tätigkeit nicht möglich gewesen wäre, den Rechtsweg zu beschreiten.\nZum einen hätten sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um eine anwaltliche\nVertretung zu bezahlen. Aber auch eine unentgeltliche Prozessführung sei nicht\nmöglich gewesen, da konsultierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die\nErfolgsaussichten als schlecht beurteilen würden.\n\nNach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,\nAnspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos\nerscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem\nAnspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Aufgrund dieser verfassungsmässigen\nGarantien hätten auch die von A. vertretenen Beschwerdeführer einen unentgeltlichen\nRechtsbeistand erhalten können, wenn ihre Begehren eine gewisse Aussicht auf Erfolg\nversprochen hätten. Soweit die Begehren von angefragten Anwältinnen oder Anwälten\naber als wenig aussichtsreich beurteilt worden sind, haben diese eine\nMandatsübernahme zu Recht abgelehnt, denn es ist mit den anwaltlichen\nBerufspflichten in der Regel nicht vereinbar, aussichtslose Prozesse zu führen (vgl.\nEntscheid der Anwaltskammer vom 29. April 2014, AW.2013.82, E. II.3.e, publiziert auf\nwww.gerichte.sg.ch). Die Konsequenz in dieser Situation kann nun nicht darin\nbestehen, dass fachlich nicht qualifizierte Rechtsvertreter für die Führung solcher\naussichtsloser Prozesse zugelassen werden müssen.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass A. ohne Berechtigung im anwaltlichen\nMonopolbereich tätig war und damit gegen Art. 37 i.V.m. Art. 10 AnwG verstossen hat.\n\n6. Art. 37 AnwG sieht als mögliche Sanktionen die Ausfällung einer Verwarnung, eines\nVerweises, einer Busse bis Fr. 20'000.–, die Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach\nArt. 292 StGB und Strafanzeige vor. Die Sanktion richtet sich im Einzelfall insbesondere\nnach der objektiven Schwere des Verstosses und dem Verschulden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorliegend ist zu berücksichtigen, dass A. nicht nur einige wenige, sondern insgesamt\n21 Beschwerdeverfahren ohne Berechtigung geführt hat. Er hat davon auch nicht\nAbstand genommen, nachdem er vom Verwaltungsgerichtspräsidenten auf die\nUnzulässigkeit solcher Vertretungen hingewiesen worden war, sondern hat sogar noch\nzwei weitere Beschwerden eingereicht. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass er die\nMandate unentgeltlich und aus einer idealistischen Motivation heraus führte. Auch\nwurde gegen ihn bisher noch nie eine Massnahme wegen unberechtigter\nBerufsausübung im Monopolbereich ausgesprochen (in zwei früheren Verfahren, AW.\n2006.[…] und AW.2010.[…], war Anzeigen wegen Vertretungen in Einzelfällen nicht\nFolge geleistet worden). Insgesamt rechtfertigt es sich, eine Busse von Fr. 800.–\nauszusprechen.\n\n7. a) Der vorliegende Entscheid wird praxisgemäss dem Präsidenten des\nVerwaltungsgerichts als Anzeiger zugestellt.\n\nb) Nach Art. 39 Abs. 1 AnwG veröffentlicht die Anwaltskammer eine Mitteilung über\neine Disziplinarmassnahme oder eine Massnahme gegen Dritte im kantonalen\nAmtsblatt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert. Eine solche\nMitteilung erscheint im vorliegenden Fall nicht erforderlich; sie hätte auch eine unnötige\nPrangerwirkung.\n\nAllerdings ist aus den Eingaben von A. zu schliessen, dass er möglicherweise auch\nnoch vor anderen Behörden Verfahren im Monopolbereich führt. Es kann offen bleiben,\nob in diesen Fällen ebenfalls eine unzulässige berufsmässige Vertretung vorlag. Damit\ndie genannten Behörden bei allfälligen künftigen Vertretungen durch A. die Frage einer\nberufsmässigen Tätigkeit überprüfen können, ist ihnen aber der vorliegende Entscheid\nnach Eintritt der Rechtskraft ebenfalls mitzuteilen (Art. 39 Abs. 1 AnwG, a maiore ad\nminus). Beizufügen ist, dass die Frage der Zulassung einer Rechtsvertretung im\nEinzelfall von der mit dem betreffenden Verfahren befassten Behörde und nicht von der\nAnwaltskammer zu prüfen ist.\n\n[9. Kosten]\n\nBemerkung: Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht\nhängig (B 2015/306).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}