{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2015-59_2015-10-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1981&type=1563347022&cHash=0becf18bcb7d12d7b708ae2398560776", "Checksum": "ad126deb7180af9910433f2d515ea795"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2015.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.10.2015 AW.2015.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 10 AnwG durch unzulässige berufsmässige Vertretung von Parteien in Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. 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Dass sich aufgrund seiner\nTätigkeit als Vertreter – teilweise auch im bereits vorgängig geführten, nicht dem\nanwaltlichen Monopolbereich unterstehenden Asylverfahren – ein besonderes\nVertrauensverhältnis zu den Vertretenen entwickelte, mag zutreffen. Es war jedoch\nnicht Ursache für die ursprüngliche Übernahme der Rechtsvertretung. A. spricht denn\nauch selbst von \"Mandanten\" bzw. \"Klienten\", die ihm von Dritten \"zugewiesen\"\nworden seien. Er will diese Vertretungen auch übernommen haben, weil die Vertretenen\nnicht in der Lage gewesen seien, einen Anwalt zu bezahlen, und auch keine Aussicht\ngehabt hätten, eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt zu erhalten. A.\nübernahm also einfach an Stelle eines Anwalts die entsprechenden Mandate. Soweit er\nfür sich in Anspruch nimmt, über besondere Fachkenntnisse im Migrationsrecht,\nnamentlich hinsichtlich der UNO-Kinderrechtskonvention, zu verfügen, ist festzuhalten,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass gerade dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vorne E. III.1.c)\nebenfalls ein Kriterium für die Annahme der Berufsmässigkeit bildet.\n\nDie Vertretungstätigkeit in den 21 Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist\ndeshalb als berufsmässig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AnwG zu qualifizieren. Wieweit\ndie Tätigkeit unentgeltlich war, nachdem A. immerhin eingeräumt hat, in Einzelfällen\neine Entschädigung erhalten zu haben, kann damit offen bleiben.\n\n4. A. war somit unerlaubterweise im anwaltlichen Monopolbereich tätig. An diesem\nErgebnis vermögen auch seine weiteren Vorbringen nichts zu ändern.\n\na) Soweit A. sich für die Zulassung als Vertreter in den verwaltungsgerichtlichen\nBeschwerdeverfahren auf die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 und 94 Abs. 1 BV\nberuft, sind seine Vorbringen von vornherein nicht zu hören. Die Wirtschaftsfreiheit\ngewährleistet den freien Zugang zu einer Erwerbstätigkeit (BGE 130 I 26 E. 4.1). Sie\nschützt jede private wirtschaftliche Aktivität, die von Berufes wegen ausgeübt wird und\ndarauf ausgerichtet ist, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen (BGE 134 I 214\nE. 3 = Pr. 98 [2009] Nr. 2). Da A. eine Erwerbsabsicht explizit verneint, ist ihm auch die\nBerufung auf dieses Grundrecht verwehrt.\n\nb) A. macht geltend, dass er nicht erkennen könne, weshalb die Qualität seiner\n\"Vertretungsleistung\" für die Führung der betreffenden Beschwerdeverfahren\nungenügend sei. Er betont, dass die von ihm geführten Verfahren fast durchwegs der\nWahrung von Kinderrechten gedient hätten, und sieht sich als ausgesprochenen\nExperten in diesem Thema, insbesondere der UNO-Kinderrechtskonvention. Er habe\neinen CAS-Studiengang der Fachhochschule Luzern für Soziale Arbeit zum\nKinderverfahrensrecht absolviert. Demgegenüber seien entsprechende Kompetenzen\nin der st. gallischen Anwaltschaft kaum vorhanden.\n\nWie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Der Gesetzgeber geht jedenfalls davon\naus, dass berufsmässige Parteivertreter im anwaltlichen Monopolbereich nicht nur ein\njuristisches Hochschulstudium mit einem Lizentiat oder Master abgeschlossen haben\n(Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA). Sie müssen überdies ein mindestens einjähriges Praktikum\nabsolviert und sich anschliessend erfolgreich in einer Prüfung über ihre theoretischen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund praktischen Kenntnisse ausgewiesen haben (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA). Der\nPrüfungsstoff umfasst alle wesentlichen Rechtsgebiete, insbesondere auch die\nverschiedenen Verfahrensrechte (vgl. Art. 6 f. des Prüfungs- und\nBewilligungsreglements für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.73). Der\nGesetzgeber geht bei Inhabern des Anwaltspatents davon aus, dass diese\ngrundsätzlich in der Lage sind, Mandate in sämtlichen Rechtsgebieten zu führen. In der\nanwaltlichen Tätigkeit kommt es zwar immer wieder vor, dass ein Anwalt sich mit\neinem für ihn bisher unbekannten, allenfalls auch sehr komplexen Thema beschäftigen\nmuss. Aufgrund seiner Ausbildung ist der Anwalt aber in der Lage, sich die\nentsprechenden Spezialkenntnisse anzueignen oder zumindest von dritter Seite zu\nbeschaffen. Dies gilt ohne Weiteres auch für die angesprochenen Individualrechte von\nKindern.\n\nDemgegenüber verfügt A. offenkundig nicht über die erforderlichen Fachausweise. Es\nist nicht ersichtlich, wie eine Gerichtsbehörde prüfen könnte, ob er in der Lage ist, das\nihm übertragene Mandat mit der nötigen Sachkunde zu führen. Dies gilt insbesondere\nauch im Hinblick auf das für die anwaltliche Tätigkeit oft bedeutende Verfahrensrecht.\n\nc) A. beruft sich ausserdem auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 3\nBV. Ein Ausschluss als unentgeltlicher Rechtsvertreter müsse verhältnismässig sein,\nd.h. ein legitimes Ziel verfolgen und dürfe nicht über dieses hinausschiessen.\n\n"}