{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2015-59_2015-10-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1981&type=1563347022&cHash=0becf18bcb7d12d7b708ae2398560776", "Checksum": "ad126deb7180af9910433f2d515ea795"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2015.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.10.2015 AW.2015.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 10 AnwG durch unzulässige berufsmässige Vertretung von Parteien in Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. 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Das Bundesgericht verwies in\ndiesem Zusammenhang auf die Anforderungen an die Anwälte hinsichtlich ihrer\nAusbildung (Art. 7 BGFA) und weiterer persönlicher Eigenschaften, wie ihrer finanziellen\nSituation oder dem Fehlen strafrechtlicher Verurteilungen (Art. 8 BGFA). Sodann lege\ndas eidgenössische Anwaltsgesetz die von ihnen einzuhaltenden Berufsregeln (Art. 12\nBGFA) fest, regle das Berufsgeheimnis (Art. 13 BGFA) und die Aufsicht, der die Anwälte\nunterstehen würden (Art. 14 ff. BGFA). Diese Regeln seien insbesondere im Interesse\nder vertretenen Parteien aufgestellt worden. Damit sie ihre Schutzwirkung entfalten\nkönnten, sei bei der Zulassung von Vertretern, die diesen Ansprüchen nicht genügen\nwürden, Zurückhaltung angezeigt. Vor diesem Hintergrund könne es für die Auslegung\ndes Begriffs der berufsmässigen Vertretung nicht entscheidend darauf ankommen, ob\nder Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbszwecken ausübe. Ein\nSchutzbedürfnis des Publikums bestehe bereits dann, wenn der Vertreter bereit sei, in\neiner unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf könne dann\ngeschlossen werden, wenn er bereit sei, die Vertretung ohne besondere\nBeziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründe das\nVertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen,\nsondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete\nFachkompetenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und damit auf ähnlichen\nKriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns bzw. einer Berufsfrau. Da das\nElement des persönlichen Näheverhältnisses nicht im Vordergrund stehe, rechtfertige\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nes sich, solche Vertreter den Restriktionen für berufsmässige Vertreter zu unterwerfen\n(BGE 140 III 555 E. 2.3).\n\nDiese Überlegungen sind nach dem Gesagten auch für die Auslegung des Begriffs der\nberufsmässigen Vertretung gemäss Art. 10 Abs. 2 AnwG massgebend.\n\n2. Gemäss der vom Verwaltungsgerichtspräsidenten übermittelten Liste hat A. in der\nZeit von Mai 2013 bis August 2015 insgesamt 21 Beschwerden beim\nVerwaltungsgericht eingereicht. Er vertrat dabei 11 verschiedene Beschwerdeführer\nbzw. Gruppen von Beschwerdeführern; teilweise war er für diese in mehreren\nBeschwerdeverfahren als Vertreter tätig. Überwiegend handelt es sich dabei um Fälle\naus dem Migrationsrecht oder damit zusammenhängenden Verfahren (Nothilfe gemäss\nArt. 82 AsylG), wobei die Beschwerden sich zu einem grossen Teil gegen\nZwischenentscheide (unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand, vorsorgliche\nMassnahmen) richteten.\n\nBei diesen Beschwerdeverfahren handelt es sich offensichtlich nicht um Streitigkeiten\nüber Schätzungen oder öffentliche Abgaben im Sinne von Art. 12 lit. d AnwG. Sie sind\ndeshalb dem kantonalrechtlich festgelegten Monopolbereich zuzuordnen, weshalb eine\nberufsmässige Vertretung in diesen Beschwerdeverfahren nur durch eine registrierte\nAnwältin oder einen registrierten Anwalt möglich war.\n\n3. A. ist nicht Inhaber eines Anwaltspatents und auch nicht im Anwaltsregister\neingetragen. Es fragt sich damit, ob seine Tätigkeit als Vertreter in den erwähnten 21\nBeschwerdeverfahren als berufsmässig zu qualifizieren ist oder nicht.\n\na) A. bestreitet eine berufsmässige Vertretung. Er macht geltend, dass der Begriff der\nBerufsmässigkeit definitionsgemäss und auch bei einer ökonomischen Analyse des\nRechts eine Erwerbsabsicht voraussetze, die er für sich (sinngemäss) verneint. In den\nBeschwerdeverfahren, die er geführt habe, sei es um \"wesentliche Grund- und\nMenschenrechtsverletzungen [...] von Personen ohne schweizerische\nStaatsangehörigkeit und grösstenteils um Kinder i.S. der UNO-\nKinderrechtskonvention\" gegangen. Seine \"staatsbürgerlich motivierte,\ngrossmehrheitlich unentgeltliche Vertretungsarbeit\" könne \"als ein Altershobby von mir\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(geb. […]) zur Stützung des Rechtsstaats im materiellen Sinne\" angesehen werden. Die\nBeschwerdeführer habe er mehrheitlich schon zuvor im Asylverfahren vertreten. Er\nhabe allerdings nie eine aktive Mandatsakquisition betrieben. Die Beschwerdeführer\nseien ihm teilweise von überlasteten Rechtsanwälten bzw. der B. [Organisation]\nzugewiesen worden. Durch seine zum Teil mehrjährige uneigennützige\nVertretungstätigkeit habe sich ein grosses Vertrauensverhältnis zu den vertretenen\nPersonen ergeben.\n\nb) Soweit A. die Auffassung vertritt, dass der Begriff der Berufsmässigkeit zwingend\neine Erwerbsabsicht bzw. Entgeltlichkeit der Tätigkeit voraussetze, widerspricht dies\nder erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorne E. III.1.c). Dass\nEntgeltlichkeit nicht erforderlich ist, ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Wortlaut\nvon Art. 10 Abs. 2 AnwG. Sie begründet – als einer der möglichen Anwendungsfälle –\nzwar die Vermutung der Berufsmässigkeit. Diese kann aber durchaus auch bei einer\nunentgeltlichen, idealistischen Tätigkeit gegeben sein.\n\n"}