{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2015-59_2015-10-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1981&type=1563347022&cHash=0becf18bcb7d12d7b708ae2398560776", "Checksum": "ad126deb7180af9910433f2d515ea795"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2015.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.10.2015 AW.2015.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 10 AnwG durch unzulässige berufsmässige Vertretung von Parteien in Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. 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August 2015 erstattete der Präsident des\nVerwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen bei der Anwaltskammer Anzeige gegen A.\nwegen unzulässiger berufsmässiger Vertretung. In der Anzeige wird festgehalten, dass\nA. seit 2012 in mittlerweile 20 Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Parteien\nvertreten habe. Dabei lege er für seine Tätigkeit regelmässig eine Vollmacht vor,\ngemäss welcher er die Beschwerdeführer unentgeltlich vertrete. Obwohl er mit\nSchreiben vom 18. Juni 2015 in einem Beschwerdeverfahren darauf aufmerksam\ngemacht worden sei, dass es für den Begriff der berufsmässigen Vertretung nicht in\nerster Linie darauf ankomme, ob ein Vertreter für seine Tätigkeit in einer unbestimmten\nZahl von Fällen Entgelt beziehe oder diese Tätigkeit zu Erwerbszwecken ausübe, habe\nA. trotz dieser \"Vorwarnung\" kürzlich bereits wieder zwei neue Beschwerden als\nVertreter eingereicht. In diesen beiden Verfahren sei ihm nun mitgeteilt worden, dass\nseine Vertretungstätigkeit als unzulässige berufsmässige Vertretung qualifiziert werde.\nDie Beschwerdeführer erhielten deshalb mit prozessleitender Verfügung Gelegenheit,\neinen anderen Vertreter zu bestimmen oder die bisherigen Prozesshandlungen von A.\nzu genehmigen und das Verfahren selber weiterzuführen. Der\nVerwaltungsgerichtspräsident ersuchte die Anwaltskammer, das Verfahren an die Hand\nzu nehmen.\n\n[2.-3. Prozessgeschichte]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nII. […]\n\nIII. 1. a) Die Anwaltskammer verfügt Massnahmen gegen Personen oder Unternehmen,\ndie ohne Berechtigung den Beruf des Rechtsanwalts ausüben oder ausüben lassen\noder sonst wie die Bestimmungen des Anwaltsgesetzes verletzen (Art. 37 AnwG). Die\nberufsmässige Vertretung vor Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten ist nach\nArt. 10 Abs. 1 AnwG den in einem kantonalen Register eingetragenen Rechtsanwälten\nvorbehalten. Berufsmässig ist die Tätigkeit mit der Bereitschaft, von unbestimmt vielen\nPersonen Aufträge entgegenzunehmen. Berufsmässigkeit wird vermutet, wenn ein\nEntgelt verlangt oder entgegengenommen wird (Art. 10 Abs. 2 AnwG).\n\nb) Der anwaltliche Monopolbereich wird zum einen durch das Bundesrecht bestimmt.\nSeit Inkrafttreten der eidgenössischen Zivil- und Strafprozessordnung besteht für die\nberufsmässige Vertretung in Zivil- und Strafsachen ein Anwaltsmonopol. Die\nberufsmässige Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten ist grundsätzlich den\nAnwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem BGFA zur Vertretung von\nParteien vor Gerichtsbehörden berechtigt sind (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 127 Abs. 5\nStPO), d.h. den registrierten Anwältinnen und Anwälten (Art. 4 BGFA) und den\nausländischen Anwältinnen und Anwälten aus der EU und der EFTA (Art. 21 ff. BGFA).\n\nIn Verfahren, die nicht Zivil- und Strafsachen betreffen, fällt die Regelung des\nMonopolbereichs indessen nach wie vor in die Kompetenz der Kantone (BGer\n1C_111/2014 E. 2; Nater, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.,\nZürich 2011, Art. 3 N 7). Der Kanton St. Gallen hat wie erwähnt in Art. 10 Abs. 1 AnwG\ndie berufsmässige Vertretung vor Gerichten generell dem Anwaltsmonopol unterstellt,\nalso auch die Vertretung vor Verwaltungsrekurskommission, Versicherungsgericht und\nVerwaltungsgericht (Art. 16 - 18 GerG). Das Monopol beruht diesbezüglich nicht auf\nBundes-, sondern auf kantonalem Recht. Vom Monopol ausgenommen sind\nStreitigkeiten über Schätzungen und öffentliche Abgaben (Art. 12 lit. d AnwG).\nAusserdem sind in Verfahren vor dem Versicherungsgericht auch Vertreter von\nSelbsthilfe- und gemeinnützigen Organisationen zugelassen (Art. 12 lit. b AnwG).\nFerner besteht die kantonalrechtliche Spezialität, dass in gewissen Verfahren auch\npatentierte Rechtsagentinnen und Rechtsagenten berufsmässig Parteien vertreten\nkönnen (Art. 11 AnwG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) In Monopolbereichen, die durch das kantonale Recht festgelegt werden, richtet sich\nauch die Auslegung, was als berufsmässige Vertretung zu gelten hat, nach kantonalem\nRecht. Es besteht indessen kein Anlass, diesen Begriff anders auszulegen als im\nBundesrecht, zumal das kantonale Anwaltsgesetz eine möglichst kohärente\nAnwendung bundes- und kantonalrechtlicher Regelungen anstrebt (vgl. Art. 1 Abs. 3\nAnwG).\n\n"}