Ebenso wusste er schon damals um die eigenen Kapazitätsengpässe und fragte sich sogar, ob er überhaupt in der Lage sein würde, dieses zusätzliche Mandat bewältigen zu können. In Kenntnis dieser Umstände hätte Rechtsanwalt A. jedoch das Willensvollstreckermandat auch ablehnen können bzw. allenfalls sogar müssen (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 28). Der anwaltliche Leumund von Rechtsanwalt A. ist ungetrübt. Angesichts dieser Bemessungsgründe erscheint eine Busse von Fr. 1'000.– für die von Rechtsanwalt A. begangene Berufsregelverletzung angemessen. [5. Kostenfolgen/Zustellung] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5