Die vorliegend zu sanktionierende Berufsregelverletzung von Rechtsanwalt A. ist nicht unerheblich. Das Vernachlässigen der dem Willensvollstrecker auferlegten Pflichten und insbesondere das Nichtbefolgen von Weisungen der Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker sind geeignet, das Vertrauen in die Anwaltschaft zu gefährden. Ebenfalls kann das Verschulden von Rechtsanwalt A. nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Er war sich der ihm mit Entscheid des Bezirksgerichts Z. vom 11. Februar 2015 verfügten Verpflichtungen bewusst und nahm die entsprechenden Handlungen dennoch nicht vor.