Indem Rechtsanwalt A. die ausdrückliche und verbindliche Aufforderung der zuständigen Aufsichtsbehörde, innert der angesetzten Frist von 14 Tagen die bezeichneten Handlungen vorzunehmen, unbeachtet liess, hat seine Untätigkeit einen Umfang angenommen, der ein unter dem Aspekt der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht mehr zulässiges oder zu verantwortendes Ausmass annimmt. Rechtsanwalt A. hat somit gegen die Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung verstossen und die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) verletzt.