In der Folge liess B. am 18. Dezember 2014 gegen Rechtsanwalt A. eine Aufsichtsbeschwerde einreichen und insbesondere die Aushändigung sämtlicher gewünschter Unterlagen an sie und das Notariat Y. beantragen. Mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Z. vom 11. Februar 2015 wurde Rechtsanwalt A. unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB dazu verpflichtet, das Notariat Y. sowie B. innert einer Frist von 14 Tagen mit einem lückenlosen und vollständigen Nachlassinventar zu dokumentieren sowie B. innert derselben Frist über sämtliche bisherigen Handlungen betreffend die