3. a) Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass mit Entscheid des Bezirksgerichtes Z. vom 27. Juni 2014 die Errichtung eines öffentlichen Inventars über den Nachlass von C. angeordnet worden war. Daraufhin wurde Rechtsanwalt A. in seiner Funktion als Willensvollstrecker vom Notariat Y. dazu aufgefordert, bis 5. September 2014 die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen betreffend den Nachlass einzureichen. Diese Frist wurde auf Ersuchen von Rechtsanwalt A. bis 30. September 2014 erstreckt. Dennoch kam er der Aufforderung zur Einreichung der geforderten Unterlagen nicht nach.