Disziplinarisch ist erst einzuschreiten, wenn der Rechtsanwalt Aufforderungen, tätig zu werden, unbeachtet lässt oder die Untätigkeit in Anbetracht der gesamten Umstände des Mandatsablaufes und -inhaltes zeitlich ein nicht mehr zu verantwortendes Ausmass annimmt. Eine gravierende Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Anwalt trotz zahlreicher Interventionen von verschiedener Seite, insbesondere der Erbschaftsbehörde, ohne plausible Begründung als Willensvollstrecker die Übertragung von Wertschriften auf einen Erben, die Erstellung des Steuerinventars und des abschliessenden