gefährden, auch wenn keine konkreten Interessen eines Auftraggebers beeinträchtigt werden (Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, Art. 8 N 6). Eine gewisse Verzögerung in der Behandlung des Mandats wird dem Rechtsanwalt in Zeiten stärkerer Arbeitsbelastung zugestanden, sofern sich diese in einem zumutbaren Rahmen hält und für den Mandanten keine Rechtsnachteile zur Folge hat. Disziplinarisch ist erst einzuschreiten, wenn der Rechtsanwalt Aufforderungen, tätig zu werden, unbeachtet lässt oder die Untätigkeit in Anbetracht der gesamten Umstände des Mandatsablaufes und -inhaltes zeitlich ein nicht mehr zu verantwortendes Ausmass annimmt.