Wird das Amt des Willensvollstreckers durch einen Anwalt ausgeübt, nimmt dieser eine Doppelfunktion wahr. Dass er als Willensvollstrecker tätig ist, vermag ihn als Anwalt nicht von der Einhaltung des öffentlichen Anwaltsrechts und der entsprechenden Kontrolle zu befreien. Soweit er sich in seiner Funktion als Anwalt fehlbar macht, ist die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte daher auch zuständig, berufsrechtliche Verfehlungen zu ahnden (BGer 2P.139/2001 E. 3; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 6b).