Durch den Verweis des Art. 518 Abs. 1 ZGB auf den amtlichen Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) untersteht der als Willensvollstrecker tätige Anwalt zudem einer behördlichen Aufsicht analog zu Art. 595 Abs. 3 ZGB. Die Eingriffsmöglichkeiten dieser Aufsichtsbehörde gehen indessen weiter als die Möglichkeiten der kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte, welche nur repressiver Art sind (vgl. Art. 17 BGFA). Wird das Amt des Willensvollstreckers durch einen Anwalt ausgeübt, nimmt dieser eine Doppelfunktion wahr.