II. 1. Der vorliegende Fall betrifft ein von Rechtsanwalt A. geführtes Willensvollstreckermandat. Es handelt sich dabei nicht um eine Tätigkeit im anwaltlichen Monopolbereich. Die Berufsregeln des BGFA haben indessen für die gesamte anwaltliche Tätigkeit Geltung. Die in einem kantonalen Register eingetragenen Anwälte unterstehen nicht nur im Rahmen ihrer Monopoltätigkeit, d.h. der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte