Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt A., der in einer Erbteilung als Willensvollstrecker amtierte, mit Entscheid des Bezirksgerichts Z. vom 11. Februar 2015 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet worden war, innert 14 Tagen seit dem Entscheid das Notariat Y. und Erbin B. mit einem lückenlosen und vollständigen Nachlassinventar zu dokumentieren sowie B. über sämtliche bisherigen Handlungen betreffend die Erbmasse zu informieren. Dieser Verpflichtung war er laut Strafbefehl bis 13. Mai 2015 nicht nachgekommen. […] [2.-5. Prozessgeschichte]