I. 1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 liess das Untersuchungsamt X. der Anwaltskammer eine Kopie des Strafbefehls vom 18. Mai 2015 zukommen, mit welchem Rechtsanwalt A. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft wurde. Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt A., der in einer Erbteilung als Willensvollstrecker amtierte, mit Entscheid des Bezirksgerichts Z. vom 11. Februar 2015 unter Strafandrohung gemäss Art.