{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2015-48_2015-10-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1982&type=1563347022&cHash=2a223d0b671145d672cb07e443f341dd", "Checksum": "57a03fd255515472ca56d9dcc1c8f45f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2015.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.10.2015 AW.2015.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Einreichung eines lückenlosen und vollständigen Nachlassinventars und zur Information einer Erbin über sämtliche bisherigen Handlungen betreffend die Erbmasse (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. Oktober 2015, AW.2015.48)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:41:28", "Checksum": "edafbc8b3605cbde17aa0eafabac7181", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.10.2015 AW.2015.48\nRegeste:\nVerletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Einreichung eines lückenlosen und vollständigen Nachlassinventars und zur Information einer Erbin über sämtliche bisherigen Handlungen betreffend die Erbmasse (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. Oktober 2015, AW.2015.48).\n\nDie vorliegend zu sanktionierende Berufsregelverletzung von Rechtsanwalt A. ist nicht\nunerheblich. Das Vernachlässigen der dem Willensvollstrecker auferlegten Pflichten\nund insbesondere das Nichtbefolgen von Weisungen der Aufsichtsbehörde über die\nWillensvollstrecker sind geeignet, das Vertrauen in die Anwaltschaft zu gefährden.\nEbenfalls kann das Verschulden von Rechtsanwalt A. nicht mehr als leicht bezeichnet\nwerden. Er war sich der ihm mit Entscheid des Bezirksgerichts Z. vom 11. Februar\n2015 verfügten Verpflichtungen bewusst und nahm die entsprechenden Handlungen\ndennoch nicht vor. Die geltend gemachte Arbeitsüberlastung vermag ihn dabei nicht zu\nentlasten, zumal er nach eigenen Angaben bereits vor der Annahme des\nWillensvollstreckerauftrages davon ausging, dass es sich voraussichtlich um ein recht\numfangreiches Mandat handeln würde. Ebenso wusste er schon damals um die\neigenen Kapazitätsengpässe und fragte sich sogar, ob er überhaupt in der Lage sein\nwürde, dieses zusätzliche Mandat bewältigen zu können. In Kenntnis dieser Umstände\nhätte Rechtsanwalt A. jedoch das Willensvollstreckermandat auch ablehnen können\nbzw. allenfalls sogar müssen (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 28). Der anwaltliche\nLeumund von Rechtsanwalt A. ist ungetrübt. Angesichts dieser Bemessungsgründe\nerscheint eine Busse von Fr. 1'000.– für die von Rechtsanwalt A. begangene\nBerufsregelverletzung angemessen.\n\n[5. Kostenfolgen/Zustellung]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}