{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2015-48_2015-10-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1982&type=1563347022&cHash=2a223d0b671145d672cb07e443f341dd", "Checksum": "57a03fd255515472ca56d9dcc1c8f45f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2015.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.10.2015 AW.2015.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Einreichung eines lückenlosen und vollständigen Nachlassinventars und zur Information einer Erbin über sämtliche bisherigen Handlungen betreffend die Erbmasse (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. 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Eine gewisse Verzögerung in der Behandlung des Mandats wird dem Rechtsanwalt\nin Zeiten stärkerer Arbeitsbelastung zugestanden, sofern sich diese in einem\nzumutbaren Rahmen hält und für den Mandanten keine Rechtsnachteile zur Folge hat.\nDisziplinarisch ist erst einzuschreiten, wenn der Rechtsanwalt Aufforderungen, tätig zu\nwerden, unbeachtet lässt oder die Untätigkeit in Anbetracht der gesamten Umstände\ndes Mandatsablaufes und -inhaltes zeitlich ein nicht mehr zu verantwortendes\nAusmass annimmt. Eine gravierende Verletzung der Pflicht zur beförderlichen\nMandatsführung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Anwalt trotz zahlreicher\nInterventionen von verschiedener Seite, insbesondere der Erbschaftsbehörde, ohne\nplausible Begründung als Willensvollstrecker die Übertragung von Wertschriften auf\neinen Erben, die Erstellung des Steuerinventars und des abschliessenden\nTeilungsvertrags über zwei Jahre verzögert (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 28 f.; Testa, Die\nzivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten,\nZürich 2001, S. 82 f.; VZR, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im\nKanton Zürich, Zürich 1988, S. 84).\n\n3. a) Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass mit Entscheid des Bezirksgerichtes\nZ. vom 27. Juni 2014 die Errichtung eines öffentlichen Inventars über den Nachlass von\nC. angeordnet worden war. Daraufhin wurde Rechtsanwalt A. in seiner Funktion als\nWillensvollstrecker vom Notariat Y. dazu aufgefordert, bis 5. September 2014 die in\nseinem Besitz befindlichen Unterlagen betreffend den Nachlass einzureichen. Diese\nFrist wurde auf Ersuchen von Rechtsanwalt A. bis 30. September 2014 erstreckt.\nDennoch kam er der Aufforderung zur Einreichung der geforderten Unterlagen nicht\nnach. Auch B. stellte er – entgegen entsprechender Ankündigungen – keine\nInformationen bezüglich des Nachlasses zur Verfügung. In der Folge liess B. am\n18. Dezember 2014 gegen Rechtsanwalt A. eine Aufsichtsbeschwerde einreichen und\ninsbesondere die Aushändigung sämtlicher gewünschter Unterlagen an sie und das\nNotariat Y. beantragen. Mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Z. vom\n11. Februar 2015 wurde Rechtsanwalt A. unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss\nArt. 292 StGB dazu verpflichtet, das Notariat Y. sowie B. innert einer Frist von\n14 Tagen mit einem lückenlosen und vollständigen Nachlassinventar zu dokumentieren\nsowie B. innert derselben Frist über sämtliche bisherigen Handlungen betreffend die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErbmasse zu informieren. Dieser Entscheid blieb von Rechtsanwalt A. unangefochten.\nTrotzdem leistete er den gerichtlich verfügten Verpflichtungen wiederum nicht\nfristgerecht Folge, woraufhin B. am 2. März 2015 Strafanzeige einreichte und das\nUntersuchungsamt X. schliesslich den Strafbefehl vom 18. Mai 2015 wegen\nUngehorsams gegen amtliche Verfügungen erliess. Auch gegen den Strafbefehl ergriff\nRechtsanwalt A. kein Rechtsmittel.\n\nb) Für einen disziplinarrechtlich relevanten Verstoss gegen die Pflicht zur beförderlichen\nMandatsführung bedarf es grundsätzlich eines groben Fehlverhaltens seitens des\nbetreffenden Rechtsanwaltes (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 26, 28). Ob die dem\nEntscheid über die Aufsichtsbeschwerde gegen Rechtsanwalt A. vom 11. Februar 2015\nzugrunde liegenden Pflichtversäumnisse als Willensvollstrecker für sich alleine bereits\neine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA darstellen, ist demnach fraglich. Jedoch kam\nRechtsanwalt A. in der Folge auch den vom Bezirksgericht Z. unter Androhung der\nUngehorsamsstrafe verfügten Verpflichtungen bis 13. Mai 2015 nicht nach. Dafür\nwurde er mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 18. Mai 2015 wegen Ungehorsams\ngegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen und mit Busse bestraft. Indem\nRechtsanwalt A. die ausdrückliche und verbindliche Aufforderung der zuständigen\nAufsichtsbehörde, innert der angesetzten Frist von 14 Tagen die bezeichneten\nHandlungen vorzunehmen, unbeachtet liess, hat seine Untätigkeit einen Umfang\nangenommen, der ein unter dem Aspekt der sorgfältigen und gewissenhaften\nBerufsausübung nicht mehr zulässiges oder zu verantwortendes Ausmass annimmt.\nRechtsanwalt A. hat somit gegen die Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung\nverstossen und die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung\n(Art. 12 lit. a BGFA) verletzt.\n\n4. Die Verletzung von Berufsregeln ist nach Art. 17 BGFA mit Verwarnung, Verweis,\nBusse bis zu Fr. 20'000.– oder einem befristeten oder dauernden\nBerufsausübungsverbot zu ahnden. Bei der Wahl der Sanktion ist dem\nverfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)\nRechnung zu tragen. Welche Massnahme verhältnismässig ist, entscheidet sich nach\nder Schwere des Verstosses, dem Mass des Verschuldens und dem anwaltlichen\nLeumund (Poledna, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich\n2011, Art. 17 N 23 ff.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}