{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2015-48_2015-10-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1982&type=1563347022&cHash=2a223d0b671145d672cb07e443f341dd", "Checksum": "57a03fd255515472ca56d9dcc1c8f45f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2015.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.10.2015 AW.2015.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Einreichung eines lückenlosen und vollständigen Nachlassinventars und zur Information einer Erbin über sämtliche bisherigen Handlungen betreffend die Erbmasse (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. 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Oktober 2015, AW.2015.48).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AW.2015.48\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Anwaltskammer\nPublikationsdatum: 29.10.2015\nEntscheiddatum: 29.10.2015\n\nEntscheid Kantonsgericht, 29.10.2015\nVerletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch Nichtbeachtung einer gerichtlichen\nAufforderung zur Einreichung eines lückenlosen und vollständigen\nNachlassinventars und zur Information einer Erbin über sämtliche bisherigen\nHandlungen betreffend die Erbmasse (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29.\nOktober 2015, AW.2015.48).\n\nAus den Erwägungen:\n\nI. 1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 liess das Untersuchungsamt X. der Anwaltskammer\neine Kopie des Strafbefehls vom 18. Mai 2015 zukommen, mit welchem Rechtsanwalt\nA. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen und mit einer\nBusse von Fr. 1'000.– bestraft wurde. Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass\nRechtsanwalt A., der in einer Erbteilung als Willensvollstrecker amtierte, mit Entscheid\ndes Bezirksgerichts Z. vom 11. Februar 2015 unter Strafandrohung gemäss Art. 292\nStGB verpflichtet worden war, innert 14 Tagen seit dem Entscheid das Notariat Y. und\nErbin B. mit einem lückenlosen und vollständigen Nachlassinventar zu dokumentieren\nsowie B. über sämtliche bisherigen Handlungen betreffend die Erbmasse zu\ninformieren. Dieser Verpflichtung war er laut Strafbefehl bis 13. Mai 2015 nicht\nnachgekommen. […]\n\n[2.-5. Prozessgeschichte]\n\nII. 1. Der vorliegende Fall betrifft ein von Rechtsanwalt A. geführtes\nWillensvollstreckermandat. Es handelt sich dabei nicht um eine Tätigkeit im\nanwaltlichen Monopolbereich. Die Berufsregeln des BGFA haben indessen für die\ngesamte anwaltliche Tätigkeit Geltung. Die in einem kantonalen Register eingetragenen\nAnwälte unterstehen nicht nur im Rahmen ihrer Monopoltätigkeit, d.h. der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nberufsmässigen Vertretung von Parteien vor Gericht, dem Berufsrecht. Vielmehr gelten\ndie in Art. 12 BGFA geregelten Berufspflichten für sämtliche beruflichen Handlungen\nder Anwälte (BGE 131 I 223 E. 3.4; BGer 2C_407/2008 E. 3.3). Der Anwalt hat deshalb\nauch bei der Erfüllung anderer Aufgaben, insbesondere bei der Ausübung eines\nWillensvollstreckermandats, die Berufspflichten des Art. 12 BGFA zu beachten\n(Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art.\n12 N 6).\n\nDurch den Verweis des Art. 518 Abs. 1 ZGB auf den amtlichen Erbschaftsverwalter\n(Art. 554 ZGB) untersteht der als Willensvollstrecker tätige Anwalt zudem einer\nbehördlichen Aufsicht analog zu Art. 595 Abs. 3 ZGB. Die Eingriffsmöglichkeiten dieser\nAufsichtsbehörde gehen indessen weiter als die Möglichkeiten der kantonalen\nAufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte, welche nur repressiver Art sind\n(vgl. Art. 17 BGFA). Wird das Amt des Willensvollstreckers durch einen Anwalt\nausgeübt, nimmt dieser eine Doppelfunktion wahr. Dass er als Willensvollstrecker tätig\nist, vermag ihn als Anwalt nicht von der Einhaltung des öffentlichen Anwaltsrechts und\nder entsprechenden Kontrolle zu befreien. Soweit er sich in seiner Funktion als Anwalt\nfehlbar macht, ist die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte daher auch\nzuständig, berufsrechtliche Verfehlungen zu ahnden (BGer 2P.139/2001 E. 3; Fellmann,\na.a.O., Art. 12 N 6b).\n\n2. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft\nauszuüben. Diese Pflicht bezieht sich einerseits auf das Verhältnis zwischen Anwalt\nund Klient, andererseits auch auf das Verhalten gegenüber Behörden, der Gegenpartei\nund der Öffentlichkeit (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 12).\n\nDie Treuepflicht gebietet dem Rechtsanwalt, die Interessen des Auftraggebers nach\nbesten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen\nkönnte. Die berufsrechtliche Treuepflicht soll das Vertrauen in die Person des\nRechtsanwalts und in die Anwaltschaft an sich stärken (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 25).\nNach der Übernahme eines Mandats gebietet die Treuepflicht dem Rechtsanwalt, den\nerhaltenen Auftrag möglichst beförderlich auszuführen. Zeitgerechtes Handeln dort, wo\nzu handeln ist, gehört zu den elementaren anwaltlichen Berufspflichten, deren\nVerletzung besonders geeignet ist, Würde und Ansehen des Anwaltsstandes zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}