Die vorliegend zu sanktionierende Berufsregelverletzung erscheint zwar in objektiver Hinsicht schwer, nachdem offensichtlich kinderpornografische und damit verbotene Fotos in eine Haftanstalt eingeschleust wurden. Ein solches Fehlverhalten ist auch dem Ansehen des Berufsstandes der Anwälte abträglich. In subjektiver Hinsicht ist allerdings zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt A. lediglich ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Sein anwaltlicher Leumund ist ungetrübt. Es erscheint deshalb angemessen, die Sanktion für die von Rechtsanwalt A. begangene Berufsregelverletzung auf eine Busse von Fr. 500.– zu beschränken. [7.-9. Sicherstellung/Kostenfolgen/Zustellung]