235 Abs. 4 StPO), müssen die Strafbehörden sich darauf verlassen können, dass nicht verbotene kinderpornografische Abbildungen in die Haftanstalten gelangen. Von Rechtsanwalt A. hätte deshalb erwartet werden dürfen, dass er angesichts des heiklen Aktenmaterials genau prüft, was er davon an seinen Klienten weiterleitet. Indem er dies unterliess, hat er die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt.