Möglicherweise machte er sich gar keine Gedanken über den genauen Inhalt der Sendung und unterliess es, sein Sekretariat anzuweisen, bestimmte Aktenstück vom Kopieren und Versand an den Klienten auszuschliessen. Zugunsten von Rechtsanwalt A. ist daher anzunehmen, dass er lediglich fahrlässig handelte. Disziplinarisch zu ahnden sind indessen nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangene Berufsregelverletzungen, jedenfalls dann, wenn ein Anwalt die durchschnittliche Sorgfalt hat vermissen lassen, die von jedem Anwalt in guten Treuen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte