5. Aus der Stellungnahme von Rechtsanwalt A. geht nicht hervor, ob er sich, als er seinem Klienten die Akten zustellte, bewusst war, dass sich darin auch die erwähnten Fotos befanden. Der Umstand, dass die Fotos in einer von ihm abgeschickten und mit "Anwaltspost" bezeichneten, rund acht Zentimeter dicken Schachtel gefunden wurden, lässt darauf schliessen, dass er seinem Klienten mit dieser Postsendung eine grössere Zahl von Verfahrensakten hatte zukommen lassen. Möglicherweise machte er sich gar keine Gedanken über den genauen Inhalt der Sendung und unterliess es, sein Sekretariat anzuweisen, bestimmte Aktenstück vom Kopieren und Versand an den Klienten auszuschliessen.