Die Weitergabe der Fotos an den Klienten war folglich rechtswidrig, auch wenn sie von der Staatsanwaltschaft bei Gewährung der Akteneinsicht nicht explizit verboten worden war. Rechtsanwalt A. erfüllte damit in objektiver Hinsicht einen Straftatbestand, ohne dass er dafür einen Rechtfertigungsgrund hatte. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Anzeige zu Recht darauf hin, dass es nicht angeht, wenn ein Verteidiger seinem Klienten im Rahmen des freien Verteidigerverkehrs (Art. 235 Abs. 4 StPO) bzw. bei Zustellungen unter dem Titel "Anwaltspost" kinderpornografische Abbildungen einfach überlässt, besteht doch die Gefahr einer sachfremden Verwendung oder auch einer Weitergabe an Dritte.