Unklar ist, ob Rechtsanwalt A. mit diesem Schreiben auch Unterlagen des Haftgesuchs übermittelte oder ob dies allenfalls erst später erfolgte; auf Letzteres deutet der Umstand, dass die Schachtel, in der sich die Fotos und zahlreiche weitere Dokumente befanden, von Rechtsanwalt A. erst am 16. Dezember 2014 per Post an seinen Klienten abgeschickt worden war. Fest steht, dass sich in der Schachtel nicht nur das Einvernahmeprotokoll, sondern auch die erwähnten Fotos befanden, und unbestritten ist auch, dass X. diese von Rechtsanwalt A. erhalten hat.