Es sei indessen nicht Aufgabe der Verteidigung, darüber zu entscheiden, welche Akten dem Klienten vorenthalten werden müssten. Diese Verantwortung könne nur von den Strafbehörden getragen werden. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche die Verteidigung daran gehindert werden könnte, Akten an den Beschuldigten weiterzuleiten, sofern diese auflagenfrei übergeben worden seien.