4. Rechtsanwalt A. macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihm die Strafakten vorbehaltlos überlassen habe. Deren Offenlegung gegenüber dem Beschuldigten könne deshalb keine Berufsregelverletzung darstellen. Soweit er als Verteidiger dem Beschuldigten den Akteninhalt mitteilen dürfe, sei er prozessual auch berechtigt, diesem Aktenkopien auszuhändigen. Ausnahmen von diesem Grundsatz könnten nur dann in Betracht kommen, wenn die Aushändigung den Untersuchungszweck gefährden oder die Kopien für verfahrensfremde Zwecke missbraucht werden könnten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte