Der Verteidiger durfte die Aufzeichnung weder kopieren, noch seinem Klienten oder Dritten überlassen. Er hatte alle Vorkehren zu treffen, dass die Aufzeichnung und deren Inhalt nicht weiterverbreitet wurde und die Visionierung durch den Beschuldigten nur im Beisein der Verteidigung erfolgte. Die Aufzeichnung musste zudem nach Abschluss des Verfahrens der Staatsanwaltschaft zurückgegeben werden (BGer 1B_444/2012 E. 3).