die Transkription der Befragung wurde dem Verteidiger hingegen ohne Einschränkung überlassen). Das Bundesgericht hatte sich in einem Entscheid vom 8. November 2012 mit einer ähnlichen Konstellation zu befassen. Es beschränkte auf Beschwerde eines Opfers bzw. dessen Mutter das Akteneinsichtsrecht in dem Sinne, dass es die Videoaufzeichnung der Opferbefragung und deren Transkription der Verteidigung nur unter strengen Auflagen überliess. Der Verteidiger durfte die Aufzeichnung weder kopieren, noch seinem Klienten oder Dritten überlassen.