Der postalischen oder anderweitigen Zustellung gleichgestellt ist das Überlassen der Akten zur Mitnahme. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat es in einem dieses Jahr ergangenen Entscheid als zulässig erachtet, dass einem Verteidiger nur zeitlich beschränkt Einsicht in die DVD-Aufnahme der Befragung eines minderjährigen mutmasslichen Opfers von Sexualdelikten gewährt, die Überlassung einer Kopie der Aufnahme jedoch verweigert wurde, um eine Weiterverbreitung zu verhindern (Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 31. März 2015, AK.2015.57, E. II.3, publiziert auf www.gerichte.sg.ch;