3. Im Strafprozess entscheidet gemäss Art. 102 StPO die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Abs. 1). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Abs. 2). Die anwaltlichen Verteidiger haben einen (grundsätzlich uneingeschränkten) Anspruch auf Zustellung sämtlicher Akten. Der postalischen oder anderweitigen Zustellung gleichgestellt ist das Überlassen der Akten zur Mitnahme.