Der Anwalt ist jedoch grundsätzlich befugt, seinem Klienten Einsicht in diese Akten zu geben und ihm von den wesentlichen Unterlagen Kopien auszuhändigen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 46). In bestimmten Verfahren ist es allerdings möglich, dass dem Anwalt Akten nur mit der Auflage herausgegeben werden, weder seinem Klienten noch Dritten Einsicht zu gewähren, sie weder im Original noch in Kopie herauszugeben oder sonst wie zugänglich zu machen. In einem solchen Fall stellt die Aushändigung von Akten an den Klienten einen Missbrauch von Privilegien dar, die dem Anwalt im Umgang mit den Behörden eingeräumt werden, und der Anwalt verstösst damit gegen die Berufsregel des Art. 12 lit. a BGFA.