Der Anwalt soll die ihm anvertrauten Interessen nach bestem Wissen und Gewissen wahren. Andererseits schränkt die berufsrechtlich gebotene Gewissenhaftigkeit den Anwalt auch in der Wahl der Mittel ein, indem sie ihm gebietet, die Wahrung der Interessen des Klienten ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben, namentlich keine vom Gesetz verpönten Zwecke zu verfolgen und Verteidigungsmittel zu gebrauchen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 37a).