© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte inhaftierten X. im Rahmen des freien Verkehrs entweder anlässlich einer Besprechung ausgehändigt oder mittels Anwaltspost ins Gefängnis zugestellt und zum gutscheinenden Gebrauch überlassen habe. Dieses Vorgehen von Rechtsanwalt A. sei nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht mit einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung vereinbar. [2.-5. Prozessgeschichte]