X. befinde sich seit dem 2. Oktober 2014 wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft. Am 26. März 2015 habe die verfahrensleitende Staatsanwältin von der Gefängnisleitung […] eine Meldung erhalten, wonach im Zuge der tags zuvor erfolgten Verlegung von X. festgestellt worden sei, dass dieser bei seinen Effekten eine Kartonschachtel mit Untersuchungsakten mitgeführt habe, die (verbotene) pornografische Aufnahmen enthalte. In der Folge sei die Schachtel an die verfahrensleitende Staatsanwältin weitergeleitet worden. Da das Adressierungsfeld der Kartonschachtel mit "Anwaltspost" beschriftet sei, habe die Staatsanwaltschaft den Inhalt jedoch nicht gesichtet.