I. 1. Am 8. Mai 2015 zeigte die Staatsanwaltschaft […] der Anwaltskammer in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 BGFA eine mögliche Berufsregelverletzung durch Rechtsanwalt A. an. Zur Begründung legte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen dar, dass Rechtsanwalt A. in einem gegen X. geführten Strafverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der Pornografie als amtlicher Verteidiger tätig sei. X. befinde sich seit dem 2. Oktober 2014 wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft.