{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2015-39_2015-10-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1983&type=1563347022&cHash=ed0f37c7dc5b73ed0a9a69f7fe840b08", "Checksum": "961414139e3d3bf1f01b08946c1306d3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2015.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.10.2015 AW.2015.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, indem Rechtsanwalt A. dem inhaftierten X. 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Dass Rechtsanwalt A. seinem Klienten die Fotos nicht\nnur zeigte, sondern ihm sogar Kopien davon überliess, ist nun allerdings durch keinen\nRechtfertigungsgrund gedeckt. Dies war für die Verteidigung seines Klienten nicht\nnotwendig, ebenso wenig für die Verfahrensvorbereitung durch diesen selbst. Auch der\nKlient hatte deshalb keinen Rechtfertigungsgrund für seinen Besitz.\n\nDie Weitergabe der Fotos an den Klienten war folglich rechtswidrig, auch wenn sie von\nder Staatsanwaltschaft bei Gewährung der Akteneinsicht nicht explizit verboten\nworden war. Rechtsanwalt A. erfüllte damit in objektiver Hinsicht einen Straftatbestand,\nohne dass er dafür einen Rechtfertigungsgrund hatte. Die Staatsanwaltschaft weist in\nihrer Anzeige zu Recht darauf hin, dass es nicht angeht, wenn ein Verteidiger seinem\nKlienten im Rahmen des freien Verteidigerverkehrs (Art. 235 Abs. 4 StPO) bzw. bei\nZustellungen unter dem Titel \"Anwaltspost\" kinderpornografische Abbildungen einfach\nüberlässt, besteht doch die Gefahr einer sachfremden Verwendung oder auch einer\nWeitergabe an Dritte.\n\n5. Aus der Stellungnahme von Rechtsanwalt A. geht nicht hervor, ob er sich, als er\nseinem Klienten die Akten zustellte, bewusst war, dass sich darin auch die erwähnten\nFotos befanden. Der Umstand, dass die Fotos in einer von ihm abgeschickten und mit\n\"Anwaltspost\" bezeichneten, rund acht Zentimeter dicken Schachtel gefunden wurden,\nlässt darauf schliessen, dass er seinem Klienten mit dieser Postsendung eine grössere\nZahl von Verfahrensakten hatte zukommen lassen. Möglicherweise machte er sich gar\nkeine Gedanken über den genauen Inhalt der Sendung und unterliess es, sein\nSekretariat anzuweisen, bestimmte Aktenstück vom Kopieren und Versand an den\nKlienten auszuschliessen. Zugunsten von Rechtsanwalt A. ist daher anzunehmen, dass\ner lediglich fahrlässig handelte.\n\nDisziplinarisch zu ahnden sind indessen nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig\nbegangene Berufsregelverletzungen, jedenfalls dann, wenn ein Anwalt die\ndurchschnittliche Sorgfalt hat vermissen lassen, die von jedem Anwalt in guten Treuen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverlangt werden darf und muss (BGE 110 Ia 95; BGer 2C_379/2009 E. 3.2; Fellmann,\na.a.O., Art. 12 N 2; Poledna, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.,\nZürich 2011, Art. 17 N 18). Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung muss sich\nRechtsanwalt A. vorwerfen lassen. Angesichts der Vertrauensstellung, die ein\nVerteidiger im Rahmen des unkontrollierten Verkehrs mit Untersuchungshäftlingen\ngeniesst (Art. 235 Abs. 4 StPO), müssen die Strafbehörden sich darauf verlassen\nkönnen, dass nicht verbotene kinderpornografische Abbildungen in die Haftanstalten\ngelangen. Von Rechtsanwalt A. hätte deshalb erwartet werden dürfen, dass er\nangesichts des heiklen Aktenmaterials genau prüft, was er davon an seinen Klienten\nweiterleitet. Indem er dies unterliess, hat er die Berufsregel der sorgfältigen und\ngewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt.\n\n6. Die Verletzung von Berufsregeln ist nach Art. 17 BGFA mit Verwarnung, Verweis,\nBusse bis zu Fr. 20'000.– oder einem befristeten oder dauernden\nBerufsausübungsverbot zu ahnden. Bei der Wahl der Sanktion ist dem\nverfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)\nRechnung zu tragen. Welche Massnahme verhältnismässig ist, entscheidet sich nach\nder Schwere des Verstosses, dem Mass des Verschuldens und dem anwaltlichen\nLeumund (Poledna, a.a.O., Art. 17 N 23 ff.).\n\nDie vorliegend zu sanktionierende Berufsregelverletzung erscheint zwar in objektiver\nHinsicht schwer, nachdem offensichtlich kinderpornografische und damit verbotene\nFotos in eine Haftanstalt eingeschleust wurden. Ein solches Fehlverhalten ist auch dem\nAnsehen des Berufsstandes der Anwälte abträglich. In subjektiver Hinsicht ist\nallerdings zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt A. lediglich ein fahrlässiges Verhalten\nvorgeworfen werden kann. Sein anwaltlicher Leumund ist ungetrübt.\n\nEs erscheint deshalb angemessen, die Sanktion für die von Rechtsanwalt A.\nbegangene Berufsregelverletzung auf eine Busse von Fr. 500.– zu beschränken.\n\n[7.-9. Sicherstellung/Kostenfolgen/Zustellung]\n\nBemerkung: Diesen Entscheid hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 20.\nDezember 2016 aufgehoben (B 2015/304 neues Fenster).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}