{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2015-39_2015-10-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1983&type=1563347022&cHash=ed0f37c7dc5b73ed0a9a69f7fe840b08", "Checksum": "961414139e3d3bf1f01b08946c1306d3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2015.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.10.2015 AW.2015.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, indem Rechtsanwalt A. dem inhaftierten X. 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Anderen Behörden sowie den\nRechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Abs. 2). Die\nanwaltlichen Verteidiger haben einen (grundsätzlich uneingeschränkten) Anspruch auf\nZustellung sämtlicher Akten. Der postalischen oder anderweitigen Zustellung\ngleichgestellt ist das Überlassen der Akten zur Mitnahme. Die Anklagekammer des\nKantons St. Gallen hat es in einem dieses Jahr ergangenen Entscheid als zulässig\nerachtet, dass einem Verteidiger nur zeitlich beschränkt Einsicht in die DVD-Aufnahme\nder Befragung eines minderjährigen mutmasslichen Opfers von Sexualdelikten\ngewährt, die Überlassung einer Kopie der Aufnahme jedoch verweigert wurde, um eine\nWeiterverbreitung zu verhindern (Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen\nvom 31. März 2015, AK.2015.57, E. II.3, publiziert auf www.gerichte.sg.ch; die\nTranskription der Befragung wurde dem Verteidiger hingegen ohne Einschränkung\nüberlassen). Das Bundesgericht hatte sich in einem Entscheid vom 8. November 2012\nmit einer ähnlichen Konstellation zu befassen. Es beschränkte auf Beschwerde eines\nOpfers bzw. dessen Mutter das Akteneinsichtsrecht in dem Sinne, dass es die\nVideoaufzeichnung der Opferbefragung und deren Transkription der Verteidigung nur\nunter strengen Auflagen überliess. Der Verteidiger durfte die Aufzeichnung weder\nkopieren, noch seinem Klienten oder Dritten überlassen. Er hatte alle Vorkehren zu\ntreffen, dass die Aufzeichnung und deren Inhalt nicht weiterverbreitet wurde und die\nVisionierung durch den Beschuldigten nur im Beisein der Verteidigung erfolgte. Die\nAufzeichnung musste zudem nach Abschluss des Verfahrens der Staatsanwaltschaft\nzurückgegeben werden (BGer 1B_444/2012 E. 3).\n\n4. Rechtsanwalt A. macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihm die Strafakten\nvorbehaltlos überlassen habe. Deren Offenlegung gegenüber dem Beschuldigten\nkönne deshalb keine Berufsregelverletzung darstellen. Soweit er als Verteidiger dem\nBeschuldigten den Akteninhalt mitteilen dürfe, sei er prozessual auch berechtigt,\ndiesem Aktenkopien auszuhändigen. Ausnahmen von diesem Grundsatz könnten nur\ndann in Betracht kommen, wenn die Aushändigung den Untersuchungszweck\ngefährden oder die Kopien für verfahrensfremde Zwecke missbraucht werden könnten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEs sei indessen nicht Aufgabe der Verteidigung, darüber zu entscheiden, welche Akten\ndem Klienten vorenthalten werden müssten. Diese Verantwortung könne nur von den\nStrafbehörden getragen werden. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf\nwelche die Verteidigung daran gehindert werden könnte, Akten an den Beschuldigten\nweiterzuleiten, sofern diese auflagenfrei übergeben worden seien.\n\nDiese Argumentation verkennt allerdings die spezielle Art der Dokumente, die\nRechtsanwalt A. an seinen Klienten weitergegeben hat. In der Schachtel, die bei\ndiesem sichergestellt wurde, finden sich u.a. diverse Fotos, die ihm anlässlich einer\nstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Oktober 2014 vorgehalten worden\nwaren. Das Einvernahmeprotokoll samt Fotos bildete Bestandteil des\nHaftverlängerungsantrags, den die Staatsanwaltschaft am 6. November 2014 in der\nStrafuntersuchung wegen Verdachts der sexuellen Handlungen mit einem Kind und\nPornografie gestellt hatte. Ein ebenfalls in der Schachtel befindliches Schreiben vom 7.\nNovember 2014 lässt darauf schliessen, dass Rechtsanwalt A. diesen Haftantrag\nseinem in Untersuchungshaft befindlichen Klienten zugestellt hat. Unklar ist, ob\nRechtsanwalt A. mit diesem Schreiben auch Unterlagen des Haftgesuchs übermittelte\noder ob dies allenfalls erst später erfolgte; auf Letzteres deutet der Umstand, dass die\nSchachtel, in der sich die Fotos und zahlreiche weitere Dokumente befanden, von\nRechtsanwalt A. erst am 16. Dezember 2014 per Post an seinen Klienten abgeschickt\nworden war. Fest steht, dass sich in der Schachtel nicht nur das Einvernahmeprotokoll,\nsondern auch die erwähnten Fotos befanden, und unbestritten ist auch, dass X. diese\nvon Rechtsanwalt A. erhalten hat. Die Fotos zeigen u.a. ein Kind in einer Badewanne,\ndas den Penis eines Erwachsenen in seiner rechten Hand hält, ferner ein Kind, dem der\nPenis eines Erwachsenen ins Gesicht gedrückt wird, sowie weitere sexuelle\nDarstellungen mit Kindern.\n\nEs steht ausser Zweifel, dass diese Fotos als kinderpornografische Bildaufnahmen im\nSinne des Straftatbestandes von Art. 197 Abs. 4 StGB zu qualifizieren sind. Nach der\ngenannten Bestimmung macht sich u.a. strafbar, wer solche Bildaufnahmen zeigt,\nüberlässt, zugänglich macht oder besitzt. Soweit Rechtsanwalt A. die Fotos seinem\nKlienten im Rahmen der anwaltlichen Instruktion lediglich zeigte, kann er sich zwar auf\neinen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB berufen, denn für eine wirksame\nVerteidigung war es wohl unabdingbar, dass er den Inhalt der Aufnahmen mit diesem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}